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Impressum 7 Min. Lesezeit

Impressum Pflichtangaben 2025: Was §5 DDG wirklich verlangt

Welche Angaben müssen seit dem Digitale-Dienste-Gesetz 2024 im Impressum stehen? Eine vollständige Checkliste mit Erklärungen — für Einzelpersonen, GmbHs und Freiberufler.

Was ist das DDG und warum wurde es eingeführt?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat im Jahr 2024 das alte Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Die Impressumspflicht bleibt bestehen, wurde aber in §5 DDG neu gefasst. Wer eine Website mit geschäftlichem Charakter betreibt, ist in Deutschland zur Angabe eines vollständigen Impressums verpflichtet.

Die Änderungen sind für die meisten Website-Betreiber nicht dramatisch — es wurden hauptsächlich redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Doch wer noch mit alten Vorlagen arbeitet, sollte die Angaben aktualisieren.

Die Pflichtangaben nach §5 Abs. 1 DDG

1. Name und Anschrift

Jedes Impressum muss Name und vollständige Postanschrift des Anbieters enthalten. Das bedeutet:

  • Privatpersonen: Vor- und Nachname, Straße + Hausnummer, PLZ und Ort
  • Einzelunternehmer: Vollständiger bürgerlicher Name (kein Künstlername)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG): Firma inkl. Rechtsform, Geschäftsadresse, zuständige Vertretungsperson
Ein Postfach allein reicht nicht aus — es muss eine ladungsfähige Anschrift sein, an die gerichtliche Zustellungen möglich sind.

2. Schnelle elektronische Kontaktaufnahme

§5 Abs. 1 Nr. 2 DDG fordert eine E-Mail-Adresse oder eine andere Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme. Eine Telefonnummer ist empfohlen, aber seit dem DDG nicht mehr zwingend vorgeschrieben, wenn eine direkte E-Mail-Adresse vorhanden ist.

Wichtig: Ein reines Kontaktformular ohne E-Mail-Adresse reicht nach aktueller Rechtsprechung nicht aus. Die Kontaktmöglichkeit muss unmittelbar zugänglich sein.

3. Vertretungsberechtigte Person (nur bei Kapitalgesellschaften)

Für GmbH, AG und UG ist die Nennung des Geschäftsführers bzw. Vorstands Pflicht. Format: "Geschäftsführer: Max Mustermann". Bei mehreren Geschäftsführern müssen alle genannt werden.

4. Handelsregisternummer

Eingetragene Unternehmen (GmbH, AG, UG, OHG, KG) müssen Handelsregisternummer und zuständiges Amtsgericht angeben. Format: "HRB 12345, Amtsgericht München".

Nicht-eingetragene Einzelunternehmer und GbRs müssen das nicht angeben.

5. Berufsbezeichnung bei reglementierten Berufen

Für Angehörige reglementierter Berufe — Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Apotheker, Physiotherapeuten mit Approbation — schreibt §5 Abs. 1 Nr. 5 DDG zusätzlich vor:

  • Berufsbezeichnung und Staat, in dem sie verliehen wurde
  • Zuständige Aufsichtsbehörde oder Kammer

6. Umsatzsteuer-ID

Die USt-ID ist nur dann anzugeben, wenn sie vorhanden ist (§5 Abs. 1 Nr. 6 DDG). Kleinunternehmer, die keine USt-ID haben, müssen stattdessen einen entsprechenden Hinweis nach §19 UStG aufnehmen.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

FehlerKonsequenzLösung
Nur Postfach, keine StraßeAbmahnung möglichLadungsfähige Anschrift angeben
Nur Kontaktformular, keine E-MailRechtsverstoßE-Mail direkt ins Impressum
GmbH ohne GeschäftsführernamenPflichtangabe fehltAlle Vertretungsberechtigten nennen
Impressum nicht in 2 Klicks erreichbar§5 DDG-VerstoßFooter-Link auf jeder Seite

Muss das Impressum auf jeder Seite stehen?

Nein — aber es muss von jeder Seite aus in maximal 2 Klicks erreichbar sein. In der Praxis bedeutet das: Footer-Link auf jeder Seite mit dem Text "Impressum". Versteckte oder schwer auffindbare Impressen sind abmahnbar.

Schnellcheck: Ist Ihr Impressum vollständig?

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